Was ist bei der Umsetzung eines ZEV im Stockwerkeigentum (STWEG) zu beachten?
Auch Stockwerkeigentümer:innen können von selbst produziertem Solarstrom profitieren. Dabei ist es wichtig, dass die Stockwerkeigentümer:innen nicht nur Stromkonsument:innen sind, sondern am Markt auch als Stromproduzent:innen auftreten. Somit kann man nicht nur als Bezüger:in von günstigerem PV-Strom profitieren, sondern auch als Stromlieferant:in, indem der Strom des PVA-Anteils anderen Eigentümer:innen oder Mieter:innen verkauft wird. Die daraus gesammelten Erlöse können nach Wertquote oder anderen Aufteilungsschlüsseln den Investor:innen rückvergütet werden.
Bei der Preisfestlegung des Photovoltaikstroms und der Abrechnung der Stromkosten kommen die Mieterschutzvorschriften gemäss Art. 16 der Energieverordnung nicht zur Anwendung. Die Teilnehmer:innen sind in der Ausgestaltung des Photovoltaikstrompreises frei. Sie dürfen die Investition gemeinschaftlich tragen und auf eine Verrechnung des Eigenstromverbrauchs verzichten. Vermietet ein Teilnehmer des ZEV seine Liegenschaft oder sein Nutzobjekt, sind die Vorgaben gemäss Art. 16 EnV einzuhalten, und entsprechend ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu erstellen.